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UNABHÄNGIG - ZERTIFIZIERT - IDD-KONFORM

2022-10-14 | AssCompact

Rahmenverträge - wird bald alles anders?

Man hört es ja scho seit einiger Zeit – die bei uns im Lande beliebten und gerne vereinbarten Rahmenverträge sollen in nächster Zukunft rechtlich eine markante Veränderung erfahren. Und tatsächlich ist da etwas zu erwarten, das die Rechtslage nachhaltig verändern könnte.

Im Frühjahr begannen Informationen durchzusickern, wonach die Voraussetzungen für den Abschluss von sogenannten Gruppenversicherungsverträgen rechtlich ziemlich herausfordernd werden könnten. Dem lagen folgende Umstände zugrunde:

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde im Zuge eines Vorabentscheidungsansuchens des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) mit der Frage befasst, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein „Gruppenversicherungsnehmer“, in der Diktion des Generalanwaltes „der Gruppenleiter“, als Versicherungsvermittler im Sinne der IDD zu qualifizieren ist. Dies wurde vom Generalanwalt grundsätzlich bejaht und weiter, dass damit jedem Gruppenversicherungsnehmer die gewerberechtlichen Informationspflichten zu erteilen sind.

Grob gesagt und ohne Anspruch auf Vollständigkeit (diese Zeilen sollen den freien Vermittlern lediglich als erste Information dienen) kann dies nachstehende Konsequenzen nach sich ziehen:

Bei einem freiwilligen und individuellen Beitritt zu einer Gruppenversicherung liegt demnach keine Gruppenversicherung, sondern ein Rahmenvertrag vor, dem die einzelnen Gruppenmitglieder beitreten können und damit selbst die Versicherungsverträge abschließen. Sohin sind auch den Gruppenmitgliedern gegenüber sämtliche gewerberechtlichen Informations- und Aufklärungspflichten zu erfüllen.

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2021-10-13 | AssCompact

Corona und Cyber-Attacken belasten Unternehmen und Managements.

Als wären die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die nicht enden wollende Pandemie nicht schon genug, sind Betriebe und deren verantwortliche Führungskräfte von einer immer stärker steigenden Zahl an Cyber-Attacken und deren Folgen bedroht.

Die befürchtete Insolvenzwelle ist bis dato nicht eingetreten, es wäre allerdings verfehlt, davon auszugehen, dass diesbezüglich bereits alles ausgestanden ist. Der Staat verlegt die Rückzahlungen von Steuern und Abgaben in fernere Zeiten, aber irgendeines Tages wird es auch damit zu Ende sein. Und spätestens dann werden die Konkursraten nach oben gehen. Dass die „Zombie-Unternehmen“ verschwinden werden, ist nicht überraschend, die hätten vielfach auch ohne Corona die wirtschaftliche Existenz auf Dauer nicht geschafft. Es kann aber leider auch bonitätsstärkere Betriebe belasten, wenn die offenen Rechnungen einiger Geschäftspartner wegen deren Insolvenz nicht einbringlich gemacht werden können. Es ist zu hoffen, dass daraus resultierende Anschlusskonkurse in der Minderheit bleiben werden. Bekanntlich hängt nach Konkursverfahren über deren ehemalige Geschäftsführer das Damoklesschwert einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch den Masseverwalter für behauptete Verletzungen von Sorgfaltspflichten.

Es muss aber nicht gleich der Untergang des anvertrauten Betriebes sein, Unbill kann den Verantwortungsträgern von anderer Seite, nämlich den Eigentümern und Gesellschaftern, drohen.

Eine Konfrontation von Geschäftsführern mit Ansprüchen, etwa für die finanziellen Auswirkungen von Cyber-Attacken, ist durchaus auch durch das eigene Unternehmen im Rahmen der Innenhaftung denkbar.

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2021-06-16 | AssCompact

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung – Verstoß macht Verdruss.

Das Verstoß-Prinzip und seine Auslegung durch die Versicherer führt nicht selten dazu, dass Versicherungsfälle, die aus Sicht des deckungssuchenden Kunden während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten sind, in einem Zeitraum angesiedelt werden, der vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages liegt. Das löst dann Unverständnis, Verärgerung und schwierigen Erklärungsbedarf aus.

Was sind die Problemstellungen, welche Unstimmigkeiten zu Folge haben?

Es geht vor allem um den strittigen Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles, der über das Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. In Verbindung mit dem Umstand, dass auch Behauptungen des Gegners den Versicherungsfall auslösen können, kommt es zu für die Kunden unerwarteten und im negativen Sinne überraschenden Ergebnissen.

Zum besseren Verständnis ein Beispiel aus der Leistungsart Arbeitsgerichts-Rechtsschutz. Ein bereits jahrelang beschäftigter Mitarbeiter eines Unternehmens wird gekündigt und im Zuge der Endabrechnung wird festgestellt, dass er seit Beginn seines Dienstverhältnisses unter dem Kollektivvertrag für die betreffende Branche entlohnt worden ist. Naturgemäß erhebt er daraufhin die Forderung auf seit Beginn des Dienstvertrages ausständige Differenzzahlungen. Das bedeutet dann, dass die erstmalige behauptete Verletzung einer vertraglichen Bestimmung, nämlich des Dienstvertrages durch den Gegner, den Dienstgeber, erfolgt ist. Liegt jetzt der Zeitpunkt des Starts seiner beruflichen Tätigkeit vor dem Beginn der Laufzeit des Versicherungsvertrages, oder fällt er in den Zeitraum der vereinbarten Wartefrist, entfällt der Versicherungsschutz. Und das, obwohl die Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber deutlich später und innerhalb der Vertragslaufzeit stattgefunden hat. Ähnliche Ergebnisse können aus Fällen des Grund- und Mietrechtsschutzbausteines resultieren, wenn bei Mietverhältnissen schon mit dem Abschluss des Mietvertrages eine zu hohe Mietzinskategorie im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung verlangt worden ist, die dem Mieter aber erst viel später bekannt wird und eine entsprechende Rückforderung erhoben werden soll.

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2021-10-13 | AssCompact

Corona und Cyber-Attacken belasten Unternehmen und Managements.

Als wären die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die nicht enden wollende Pandemie nicht schon genug, sind Betriebe und deren verantwortliche Führungskräfte von einer immer stärker steigenden Zahl an Cyber-Attacken und deren Folgen bedroht.

Die befürchtete Insolvenzwelle ist bis dato nicht eingetreten, es wäre allerdings verfehlt, davon auszugehen, dass diesbezüglich bereits alles ausgestanden ist. Der Staat verlegt die Rückzahlungen von Steuern und Abgaben in fernere Zeiten, aber irgendeines Tages wird es auch damit zu Ende sein. Und spätestens dann werden die Konkursraten nach oben gehen. Dass die „Zombie-Unternehmen“ verschwinden werden, ist nicht überraschend, die hätten vielfach auch ohne Corona die wirtschaftliche Existenz auf Dauer nicht geschafft. Es kann aber leider auch bonitätsstärkere Betriebe belasten, wenn die offenen Rechnungen einiger Geschäftspartner wegen deren Insolvenz nicht einbringlich gemacht werden können. Es ist zu hoffen, dass daraus resultierende Anschlusskonkurse in der Minderheit bleiben werden. Bekanntlich hängt nach Konkursverfahren über deren ehemalige Geschäftsführer das Damoklesschwert einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch den Masseverwalter für behauptete Verletzungen von Sorgfaltspflichten.

Es muss aber nicht gleich der Untergang des anvertrauten Betriebes sein, Unbill kann den Verantwortungsträgern von anderer Seite, nämlich den Eigentümern und Gesellschaftern, drohen.

Eine Konfrontation von Geschäftsführern mit Ansprüchen, etwa für die finanziellen Auswirkungen von Cyber-Attacken, ist durchaus auch durch das eigene Unternehmen im Rahmen der Innenhaftung denkbar.

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2021-01-13 | AssCompact

Unternehmen - Risiko und Versicherung 2021
Beratungsansätze für neue Chancen

Unternehmerrisiko hat in den letzten Jahren eine grundlegende Änderund und Erweiterung erfahren, darüber habe ich schon einige Male berichtet. Und damit einhergehend die Anforderungen an den freien Versicherungsberater, seine Kunden entschprechend aufzuklären und zu Informieren. Covid 19 tut sein Übriges, die Lage weiter zu verschärfen. Die Auswirkungen werden wir schon in wenigen Monaten spüren, wenn die Stundungen von Steuern und ABgaben ihr Ende finden werden.

Die Beratung zu klassischen Versicherungsvormen tritt dabei mehr in den Hintergrund, wiewohl diese Absicherung nichts an Wichtigkeit und Bedeutung verloren hat. Allerdings haben sich die Notwendigkeit etwa für Feuerschäden Vorsorge zu treffen, in der Gedankenwelt der Kunden verfestigt und etabliert. Bei den hinzugekommenen Risiken besteht noch großer Nachholbedarf.

Gemeint sind schärfer gewordene straf- und zivilrechtliche Haftungen aller unternehmerisch Handelnder, betrügerische Aktivitäten eigener Mitarbeiter oder die geradezu dramatische Zunahme von Bedrohungen durch Angriffe aus dem Internet, Stichwort Cyber, und dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen.

Es ist für mich in meinen vielen Gesprächen mit leitenden Verantwortlichen in Betrieben festzustellen, wie wenig ausgeprägt der Wissensstand im Bereich der vorgenannten Risiken erscheint. Dabei haben sich wirtschaftliche Belastungen aus Schadenereignisse mehr und mehr in diese Richtung verlagert.

Die Herausforderung besteht hier vor allem in der Aufklärung der Geschäftsleitungen der von uns betreuten Unternehmen. Allein Kenntnis und Akzeptanz dieser Bedrohungsszenarien führen zum Verständnis für die Sinnhaftigkeit möglicher Absicherungen. Nur wer sich vorstellen kann, dass sich geschilderte Ereignisse im eigenen betrieblichen Umfeld auch tatsächlich verwirklichen können, wird Verständnis und Interesse an darauf ausgerichteten Produktlösungen haben. Es gilt aber auch, das Angebot an spezifischen Versicherungslösungen im Kundeninteresse entsprechend kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf zu adaptieren.

Den gesamten Beitrag können Sie in der Januar 2021 Ausgabe der AssCompact nachlesen!

2020-06-08 |AssCompact

Rechtsschutzversicherung - Herausforderung Deckungsausschlüsse

Viele rechtliche Auseinandersetzungen werden wohl die Corona-Pandemie und ihre Folgen in nächster Zukunft nach sich ziehen. Fraglich bleibt dabei, ob die Rechtsschutzversicherung die Deckung übernimmt. Eingeschränkt wird der Versicherungsschutz durch eine Ausschlussklausel bei Ausnahme- und Katastrophensituationen. In welchen Fällen greift der Deckungsausschluss?

Nach den Problemfällen rund um Vermögensveranlagungsschäden in allen möglichen Varianten droht nun der Rechtsschutzversicherung der nächste Massenschaden. Aber wie schon in den Fällen zur Vermögensveranlagung gibt es auch hier Deckungsausschlüsse. In Art 7.1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2015 (ARB 2015) befindet sich eine Risikoausschlussklausel, die besagt, dass kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht, die in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind sowie mit Katastrophen stehen.

Die Ausnahmesituations- bzw. Katastrophen-Ausschlussklausel

Grundsätzlich werden zwei Bestimmungen in Artikel 7 der ARB zur Leistungsverweigerung herangezogen, die beide auf Ereignisse zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen Bezug nehmen, die in „ursächlichem Zusammenhang“ mit der Pandemie zu sehen sind. Inwieweit dafür der sogenannte Katastrophenausschluss ausreicht, wird sich daran zu orientieren haben, als die derzeitige Ausnahmesituation tatsächlich als Katastrophe anzusehen ist. Wesentlich schwieriger und wohl einer detaillierten Prüfung des jeweiligen Einzelfalls vorzubehalten wird es sein zu beurteilen, ob ein konkreter Schadensachverhalt unter den Ausschluss der Deckung bei hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, subsumierbar ist. In Fällen in denen sich ein Bescheid nach Covid-Verordnung, der sich ja nicht an eine Personenmehrheit, sondern eine Einzelperson richtet, würde dieser Ausschluss etwa nicht greifen. In bestimmten Fällen wäre es noch denkbar, dass eine weitere Deckungseinschränkung, die manche ARB kennen und die den Versicherungsschutz versagen, gezogen wird. Nämlich für Akte der Hoheitsverwaltung im Zusammenhang mit Bewilligung, Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen des VN oder von Versicherten vorsehen.

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2020-02-20 | KSW

ABSICHERN GEGEN RISIKEN

Straf- und Zivilrechtliche Haftungen für berantende Berufe wurden aktuell verschärft. Spezifische Versicherungsformen werden daher immer wichtiger.

Die Rechtssprechung bei Verletzungen bestehender Sorgfaltspflichten bei beratenden Berufen ist mittlerweile besonders streng. Inanspruchnahmen wegen vermeintlicher Fehlleistungen beginnen meist mit einer Anzeige bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen Untreue und/oder Bilanzdelikten. Wird der Angeklagte verurteilt, so erleichtert dies auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. Insofern gilt es schon im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, sich juristisch abzusichern. Für rechtliche Problemstellungen in Zusammenhang mit unterstellten Beratungsfehlern steht die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bereit. Für die Absicherung strategischer Risken, die aus der Geschäftsführereigenschaft in der eigenen Kanzlei resultieren, ist dagegen der Abschluss einer spezifischen Lösung anzuraten. Das gilt auch für Vorstands-, Aufsichtsrats- und Beiratsmandate in anderen Betrieben oder Stiftungen. Dabei fällt auf, dass Schäden und Forderungen aus Cyberangriffen stark im Steigen sind. Der Berufsgruppe StB und WP kommt dabei aufgrund der Menge an sensiblen Daten im täglichen Berufsleben eine hohe Verantwortung zu. Umso wichtiger ist es, diese Risken zu minimieren: mit Prävention zu Verhinderung und Abwehr, sowie bei Bedarf mit rascher und tatkräftiger Unterstützung durch einen professionellen Dienstleister. Spezielle Versicherungsformen können in vielen Bereichen Hilfestellung bieten, dabei ist allerdings genau auf die Leistungsqualität zu achten.

In einer Vortragsreihe, die mit der ASW geplant ist, wird im Detail über dieses Thema informiert.

2020-02-11 | AssCompact

Neue Zeiten, neue Risiken: Was Unternehmen brauchen.

Geänderte Haftungsszenarien und wirtschaftliche Bedrohungen stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Welche Auswirkungen das auf den Versicherungsschutz hat, erläutert Dr. Helmut Tenschert in der aktuellen AssCompact-Ausgabe.

Wer heute ein Unternehmen erfolgreich aufstellen und führen will,
sieht sich mit ganz anderen Problemstellungen konfrontiert als vor gar
nicht allzu langer Zeit. Das sind einerseits der globale Wettbewerb mit
Riesenanbietern wie Amazon oder Google, dem man sich zu stellen hat,
andererseits unsere immer absurder werdende Welt von rechtlichen
Einschränkungen, die durch eine permanent hochaktive Regulierungswut die Möglichkeiten für unternehmerischen Erfolg zu einer extremen
Herausforderung werden lassen. Tatsächlich ist bald alles verboten, was
nicht ausdrücklich erlaubt ist, diese Tendenz ist unübersehbar.

Haftungen für Unternehmen und Managements sind durchwegs strenger
geworden, die Zuerkennung finanzieller Forderungen wegen (behaupteter)
Fehler durch die mit entsprechenden Haftungsprozessen befassten Gerichte werden betraglich höher und höher. Dem folgend hat die Abwehrfunktion
einer Haftpflichtversicherung eine viel weitgehendere Bedeutung erlangt.
Die Befriedigung berechtigter Ansprüche tritt demgegenüber in den
Hintergrund. Anzubieten sind höhere Versicherungssummen anstelle der
Absicherung von Bagatellschäden mit starken Frequenzen. Eine
Haftpflichtversicherung wird als Absicherung des existenziellen und
wirtschaftlich ernsthaft bedrohlichen Schadenereignisses zu sehen sein

Es ist mir aber heute ein zusätzliches Anliegen, das Augenmerk auf
eine zunehmend an Bedeutung gewinnende Versicherungsform für Unternehmen zu legen, nämlich die Vertrauensschadenversicherung. Was leistet eine solche? Es geht dabei um eine Versicherung gegen zielgerichtete
kriminelle Handlungen gegen Betriebe, also gegen Täuschungsdelikte. Da
denkt man zunächst einmal an unerlaubte Handlungen durch Dritte, wie
beispielsweise Hacker. Tatsächlich ist es aber so, dass bei weitem mehr
derartige Delikte durch eigene Mitarbeiter gesetzt werden.

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